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HINWEIS besondere Ausgleichsregelung (EEG)

Durch die besondere Ausgleichsregelung kann ein stromkostenintensives Unternehmen bzw. ein Schienenbahnunternehmen nach den §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen.

NEU durch Corona-Pandemie:

Durch die am 29.05.2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung des EEG 2017 (Bundesblatt Jahrgang 2020 Teil 1 Nr. 24, 28.Mai 2020 S. 1070-1072), können im Antragsjahr 2020 die fristrelevanten Unterlagen (Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nummer 2 EEG 2017) ge. § 103 Abs. 8 EEG 2017 bis zum 30.11.2020 nachgereicht werden.

02.12.2019

AwSV

Das Bundesumweltministerium gibt einen Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in die Verbändeanhörung. Die AwSV war am 1.8.2017 in Kraft getreten. Nun sollen einige Widersprüche oder Unsicherheiten klargestellt und Aktualisierungen vorgenommen werden. 

Der Verordnungsentwurf beinhaltet 47 Änderungen der AwSV. Im Vorfeld wurden besonders die Abgrenzung von Jauche-Gülle- und Silageanlagen zu Biogasanlagen, neu aufgenommene Regelungen (inklusive Anhang 2a) für die Löschwasserrückhaltung sowie die Klarstellung des Begriffs Umschlagsanlage diskutiert. Das BMU hat Verbänden eine Rückmeldefrist bis zum 17. Januar gesetzt. Der Referentenentwurf soll zeitnah auch der Öffentlichkeit bereitgestellt werden.

19.11.2019

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2019, die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 beschlossen. Das im Klimaschutzprogramm integrierte Steuer-Modell sieht vor, dass ein sanierender Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen zwischen einer KfW-Förderung oder einer steuerlichen Anrechnung (Abschreibung bzw. Absetzung) wählen darf.

Die steuerliche Förderung von Maßnahmen einer energetischen Gebäudesanierungen gilt nur für Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Der Steuerpflichtige muss nachweisen können, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Unschädlich ist, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.

Die steuerliche Absetzung der Kosten energetischer Einzelmaßnahmen kann auch mehreren Miteigentümern gewährt werden. Es bleibt allerdings dabei, dass die Förderung in Höhe von insgesamt von 40 000 Euro für die Einzelmaßnahmen unabhängig von der Eigentümeranzahl nur einmal für jedes Objekt gewährt wird.

Eine steuerliche Abschreibung bzw. Absetzung scheidet hingegen aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Das steuerlich zu fördernde Objekt muss im Raum der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum liegen und muss zum Zeitpunkt der Durchführung der steuerlich förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Altersbestimmung des Gebäudes ist, wann mit der Herstellung des Gebäudes begonnen worden war.

Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Anfänglich sind insgesamt 700 Mio. € in den ersten 4 Jahren als Förderbudget vorgesehen.

01.05.2017

Übergangs- bestimmung zum Abverkauf

Die Übergangsbestimmung zum Abverkauf von nach altem Recht gekennzeichneten Gemischen endet. Gefährliche Stoffe und Gemische müssen ab dem 1. Juni 2017 gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. Wenn ein Unternehmen noch Produkte mit alten Kennzeichnungsetiketten führt, sollten diese entweder aus dem Verkehr genommen oder gemäß der CLP-Kennzeichnung neu gekennzeichnet werden.

22.04.2017

Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde nun endlich am 21. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Ausnahme der Anforderungen an Gütergemeinschaften und Fachprüfer, die bereits ab dem 22. April gelten, treten die neuen Anforderungen am 1. August 2017 in Kraft. Mit der Veröffentlichung der AwSV wird die bereits im Jahr 2014 beschlossene, jedoch nicht ausgefertigte Verordnung nun im Jahr 2017 in Kraft treten. Sie vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dadurch wird sie die verschiedenen Landesverordnungen und auch die Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe ablösen. Da die bisherigen Landesverordnungen an vielen Stellen voneinander abweichen, wird die AwSV veränderte Anforderungen für die mehrere Millionen Anlagen in Deutschland bringen. Für die Mehrzahl der kleineren Anlagen wird allerdings vorerst keine Nachrüstung notwendig. Dies könnte erst aufgrund von Festlegungen der Landesbehörden eintreten. Für viele der ca. 1,3 Millionen größeren Anlagen, die einer regelmäßigen Prüfpflicht unterliegen, werden sich ab dem 1. August vorerst vor allem Pflichten zur regelmäßigen Prüfung ändern können. Fallen Anlagen erstmals unter diese Pflicht, gelten für sie jedoch Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Auch hier müssen Nachrüstungen erst auf Anordnung von Behörden erfolgen, die auf Grundlage der ersten Sachverständigenprüfung basieren.

07.04.2017

Änderungen der Störfall-Verordnung

Am 9. Januar 2017 traten die Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zur Anpassung an die Seveso-III-Richtlinie in Kraft. Zu diesen Änderungen wurden am 20. März nun der aktualisierte und vollständige Verordnungstext der 12. BImSchV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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